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Impressum-Rechtsprechung: Die wichtigsten Urteile und Grundsätze im Blick

Stand: August 2026 · PrivateAdresse.de Ratgeber

Direkte Antwort: Die Rechtsprechung zu Impressum und ladungsfähiger Anschrift folgt klaren Linien: leicht erreichbar (Zwei-Klick-Grundsatz), vollständige Angaben mit echter Straßenadresse, Geltung auch für Social-Media-Profile. Diese Seite fasst die wichtigsten Grundsätze zusammen und wird laufend ergänzt.

Grundsatz 1: Erreichbarkeit – die Zwei-Klick-Linie

Der Bundesgerichtshof hat früh klargestellt, dass ein Impressum „leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar“ ist, wenn es über zwei Klicks erreicht werden kann (BGH, Urteil vom 20.07.2006 – I ZR 228/03). Praktisch heißt das: Ein klar beschrifteter Link „Impressum“ im Footer oder in der Profil-Bio genügt – ein verstecktes oder umbenanntes Impressum nicht.

Grundsatz 2: Social-Media-Profile brauchen ein eigenes erreichbares Impressum

Gerichte haben die Impressumspflicht ausdrücklich auf geschäftsmäßig genutzte Social-Media-Auftritte erstreckt (früh etwa LG Aschaffenburg, Urteil vom 19.08.2011 – 2 HK O 54/11 zu Facebook). Die Linie gilt heute plattformübergreifend: Wer Instagram, TikTok oder YouTube geschäftsmäßig nutzt, braucht dort ein auffindbares Impressum.

Grundsatz 3: Ladungsfähig heißt Straßenadresse

Ein Postfach genügt nach ständiger Linie der Rechtsprechung und der Gesetzesbegründung nicht als Anschrift im Impressum – förmliche Zustellungen müssen möglich sein. Details und Abgrenzung: Ladungsfähige Anschrift erklärt und Postadresse vs. Postfach.

Grundsatz 4: Vom TMG zum DDG

Im Mai 2024 hat das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) das Telemediengesetz (TMG) abgelöst – die Impressumspflicht wanderte inhaltlich nahezu unverändert von § 5 TMG zu § 5 DDG. Ältere Urteile und Ratgeber, die § 5 TMG zitieren, bleiben in der Sache relevant. Zusätzlich verpflichtet der europäische Digital Services Act Plattformen, Händlerangaben zu erheben und zu prüfen.

Hinweis: Diese Übersicht erklärt Grundsätze der Rechtsprechung allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung. Stand: August 2026 – die Seite wird quartalsweise ergänzt. Fehlt ein relevantes Urteil? Hinweis an info@privateadresse.de.

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Kurz beantwortet

Wie schnell muss ein Impressum erreichbar sein?
Nach der BGH-Linie genügt Erreichbarkeit über zwei Klicks, wenn der Link klar als „Impressum“ erkennbar ist – etwa im Footer oder in der Profil-Bio.
Gilt die Impressumspflicht auch für Social-Media-Profile?
Ja. Gerichte haben die Pflicht ausdrücklich auf geschäftsmäßig genutzte Social-Media-Auftritte erstreckt – plattformübergreifend.
Gilt altes TMG-Recht noch nach dem Wechsel zum DDG?
Inhaltlich ja: Die Impressumspflicht ist im Mai 2024 nahezu unverändert von § 5 TMG in § 5 DDG übergegangen. Ältere Urteile bleiben in der Sache relevant.

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