Grundsatz 1: Erreichbarkeit – die Zwei-Klick-Linie
Der Bundesgerichtshof hat früh klargestellt, dass ein Impressum „leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar“ ist, wenn es über zwei Klicks erreicht werden kann (BGH, Urteil vom 20.07.2006 – I ZR 228/03). Praktisch heißt das: Ein klar beschrifteter Link „Impressum“ im Footer oder in der Profil-Bio genügt – ein verstecktes oder umbenanntes Impressum nicht.
Grundsatz 2: Social-Media-Profile brauchen ein eigenes erreichbares Impressum
Gerichte haben die Impressumspflicht ausdrücklich auf geschäftsmäßig genutzte Social-Media-Auftritte erstreckt (früh etwa LG Aschaffenburg, Urteil vom 19.08.2011 – 2 HK O 54/11 zu Facebook). Die Linie gilt heute plattformübergreifend: Wer Instagram, TikTok oder YouTube geschäftsmäßig nutzt, braucht dort ein auffindbares Impressum.
Grundsatz 3: Ladungsfähig heißt Straßenadresse
Ein Postfach genügt nach ständiger Linie der Rechtsprechung und der Gesetzesbegründung nicht als Anschrift im Impressum – förmliche Zustellungen müssen möglich sein. Details und Abgrenzung: Ladungsfähige Anschrift erklärt und Postadresse vs. Postfach.
Grundsatz 4: Vom TMG zum DDG
Im Mai 2024 hat das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) das Telemediengesetz (TMG) abgelöst – die Impressumspflicht wanderte inhaltlich nahezu unverändert von § 5 TMG zu § 5 DDG. Ältere Urteile und Ratgeber, die § 5 TMG zitieren, bleiben in der Sache relevant. Zusätzlich verpflichtet der europäische Digital Services Act Plattformen, Händlerangaben zu erheben und zu prüfen.
Hinweis: Diese Übersicht erklärt Grundsätze der Rechtsprechung allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung. Stand: August 2026 – die Seite wird quartalsweise ergänzt. Fehlt ein relevantes Urteil? Hinweis an info@privateadresse.de.
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